3. Das Urheberrecht aus ökonomischer Sicht

Bei den allermeisten Prozessen, die im Bereich Urheberrecht geführt werden, geht es um den § 97 Urheberrecht

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Das Gesetz zeugt von geringem ökonomischen Sachverstand. Gehen wir mal kurz durch, was das heißen soll.

(1) Soll heißen, dass derjenige der urheberrechtlich geschütztes Material (Text, Musik, Bilder) ohne Zustimmung des Urhebers nutzt, kostenpflichtig, Abmahnung, auf Unterlassung verpflichtet werden. Der ökonomische Unsinn hierbei ist die Abmahnung, siehe unten. Abgemahnt kann hierbei immer, selbst wenn der Verstoß erstmalig stattfand.

(2) Hier wird der "Schaden" definiert, wobei "Schaden", betriebswirtschaftlich eine etwas verquere Logik, de facto der entgangene Gewinn ist. Dieser "Schaden" kann nun auf zwei verschiedene Arten definiert werden. Erstens als der Gewinn, den derjenige hatte, der das urheberrechtlich geschützte Material ohne Zustimmung des Urhebers genutzt hat, durch die Nutzung erlöst hat, oder anhand der Lizenz, die er hätte bezahlen müssen, wenn er sich mit dem Urheber geeinigt hätte. Beim Rest geht es um die Frage, ob noch ein anderer Schaden entstanden ist. Bei wissenschaftlichen Arbeiten ist z.B. denkbar, dass Ergebnisse veröffentlicht werden, bevor der Wissenschaftler diese selbst veröffentlicht hat, bei Lichtbildner kann es z.B. Probleme geben, mit der abgelichteten Person. Ausübende Künstler können in einen Kontext gestellt werden, der der eigentlichen Intention widerspricht (z.B. Heino singt ein Lied von Die Ärzte).

Das Gesetz ist aus vielen Gründen problematisch und teilweise gegen die Interessen der Urheber. Die Urheber sind selten Unternehmer und handeln gegen ihre eigenen Interessen. Beauftragen sie einen Rechtsanwalt, wird dieser natürlich auch einen Unterlassungserklärung verlangen, denn die Unterlassungserklärung bringt den Streitwert (in dem dieser Analyse zugrunde liegenden Verfahren gingen von den 2360 Euro fast die gesamte Summe, 2000 Euro, auf die Abmahnung). Nicht der "Schaden", also der entgangene Gewinn, bringt die Kohle für den Rechtsanwalt, sondern die Abmahnung, von daher wird er immer eine Abmahnung verlangen, bzw. vorgerichtlich abstrus hohe Forderungen stellen, die der Urheber im Zweifelsfalle, konträr zu den gesetzlichen Bestimmungen, gar nicht bezahlt. Der Urheber selbst hat natürlich kein Interesse an dieser Abmahnung (weswegen es in dem Verfahren, das dieser Analyse zugrunde lag auch vollkommen egal war, dass die Abmahnung gesamtschuldnerisch tenoriert wurde, was juristisch gar nicht möglich ist, siehe unten), denn er will, dass sein Werk möglichst of "raubkopiert" wird, denn die "Raubkopie" bringt, wie in diesem Fall, das 200 fache dessen, was er mit einer Lizenzierung hätte verdienen können.

Einem Urheber, für dessen „Werke“ es schlicht gar keinen Markt gibt, kann nichts Besseres passieren, als dass er tausendfach "raubkopiert" wird. Handelt es sich um ein Motiv, wie in dem Fall, der dieser Analyse zugrunde liegt, das bei Fotolia für 75 Cent (0,75 Euro) bzw. für Null Euro unter einer Creative Common License zu haben ist und wird, wie hier, schließlich 180 Euro angesetzt, wäre der Urheber saniert, wenn es ein paar Tausend mal "raubkopiert" wird. Aus einem armen Schlucker kann so ganz schnell ein reicher Mann werden.

Das Problem ist, dass die Abmahnung, also die Verpflichtung den Rechtsverstoß in Zukunft zu unterlassen, genau dies verhindert. Naheliegenderweise weint jeder Urheber vor Gericht Krokodilstränen, aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass, wie auch in diesem Fall, der Urheber nicht auch gerne ein Vielfaches von 180 Euro genommen hätte, wenn noch mehr Bilder "raubkopiert" worden wären. Das Problem ist, dass Urheber nicht die Hellsten sind. Anstatt schlicht ein Briefchen zu schreiben und einen halbwegs realistischen Preis zu verlangen, sagen wir mal das 50 fache dessen, was bei einer vorab Lizenzierung zu zahlen gewesen wäre und dann darauf zu hoffen, dass im Netz niemand darüber berichtet und das Geschäftmodell weiter funktioniert, rennen sie zum Anwalt. Wäre der Streitwert jetzt nur der entgangene Gewinn, also das, was Justitia Schaden nennt, dann wäre es wiederum für den Anwalt nicht attraktiv. Dieser wird also immer eine Abmahnung verschicken, denn in der Abmahnung steckt die Musik, nicht in dem "Schaden". Damit sorgt der Anwalt aber auch dafür, dass das urheberrechtliche Material eben nicht mehr raubkopiert wird. Der Urheber des urheberrechtlich geschützten Plunders verliert sein Einkommen.

Das heißt, die Abmahnung verkehrt sich in ihr Gegenteil. Sie schützt den Urheber nicht, sondern senkt seine Umsätze. Eine Abmahnung ist dann sinnvoll, wenn ein Verhalten tatsächlich unterlassen werden soll und der Verletzte von einem Unterlassen einer Handlung profitiert. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Unternehmen unzutreffende Aussagen über ein konkurrierendes Unternehmen macht, welche geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen. Profitiert aber jemand von einem bestimmten Verhalten, erzielt er also z.B. das Zigfache dessen, was er normalerweise erzielen würde, dann ist schwer einzusehen, welchen Sinn die Unterlassungserklärung haben soll. In seltenen Fällen mag das sinnvoll sein, zum Beispiel dann, wenn ein Urheber in einen Kontext gesetzt wird, in dem er nicht erscheinen will, in der Regel allerdings ist das abträglich. Wären nicht die enormen Streitwerte durch die Abmahnung, also nicht durch den entgangenen Gewinn, sondern durch die Unterlassungserklärung, hätte das Geschäftsmodell noch lange funktionieren können, denn es wäre nie zu einer solchen öffentlichen Debatte gekommen. Durch die öffentliche Debatte dürfte das Geschäftsmodell allerdings bald tot sein. Wer Reifen oder was auch immer über ebay verscherpeln will, wird sich in Zukunft eben fünf Minuten hinsetzen und selbst ein Bild knipsen.

Die Abmahnung ist insbesondere im Internet völlig sinnlos, weil es ein Leichtes ist, Texte, Bilder, Musik zu finden, teilweise, wie bei Bildern, sogar über spezialisierte Dienste wie Photo Patrol (bzw. über die google Bildersuche) oder eben schlicht, handelt es sich um Text, über google. Es war auch für den Autor völlig unproblematisch, die Urteile rauszufischen, die Frau Benz, Amtgericht Hannover und Herr Kleybolte, Landgericht Hannover, plagiiert haben.

Intelligenter ist da eine andere Strategie, die, so die Vermutung im Internet, auch tatsächlich gefahren wird. Man wartet als Bildagentur ab, bis bestimmte Bilder in Blogs etc. gehyped werten, erwirbt dann die Rechte und kassiert ordentlich ab. Das Verfahren beschreibt www.spiegel-online.de. Beteiligt war, an dem Vorfall, über den Spiegel online berichtet, dieselbe Kanzlei, die auch an dem Verfahren beteiligt war, das dieser Abhandlung zugrunde liegt.

Das funktioniert vor allem dann besonders gut, wenn der Urheber in weit entfernten Kontinenten wohnt und gar nichts weiß von seinem Glück. Auch über einen solchen Fall berichtet www.spiegel-online.de und beteiligt ist auch hier die Kanzlei, die auch an dem Verfahren hier beteiligt war.

Aber auch dann, und das ist das Spannende an den Fällen, über die Spiegel Online berichtet, wenn die Rechte vom Urheber gar nicht an eine Bildagentur übertragen wurden, fallen bei den Beklagten erstmal Anwaltsgebühren an, so sie einen solchen in Anspruch nehmen. Diese allerdings werden nicht erstattet. Das Business ist also für Rechtsanwälte relativ risikofrei. Selbst wenn man gar nicht vertretungsberechtigt ist, wie in dem Fall, über den Spiegel Online berichtet, lohnt es sich, mal ein paar Hundert Abmahnungen rauszuschicken, weil aufgrund des freihändig vergebenen Streitwertes die Kosten eines Verfahrens völlig unkalkulierbar sind. Die meisten werden zahlen ohne es auf eine juristische Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Besonders ulkig ist hierbei noch, wie in diesem Fall, wir kommen später darauf zurück, dass das Gericht, in diesem Fall also Frau Benz vom Amtsgericht Hannover, es als massive Drohung ansieht, wenn der Beklagte, wie hier, den Vorfall rechtlich klären lassen will. Wehrt sich also der Beklagte mit juristischen Mitteln, dann kann es durchaus passieren, exempla statut, dass das Gericht das als massive Drohung wertet. Das Adjektiv "massiv" entstammt dem Schriftsatz von Frau Benz.

Den Urhebern selbst bringt also das Urheberrecht faktisch nichts, das Geld verdienen die Anwälte, denn die Musik steckt in der Abmahnung, nicht in der nachträglichen Lizenzierung. Juristen sind ökonomische Laien, was allgemein ein Problem ist, wie schon öfter beschrieben. Sie scheitern schon am Verständnis primitivsten betriebswirtschaftlichen Grundlagenwissen, entwickeln z.B. zum Thema Kosten- und Leistungsrechnung höchst skurrile Anschichten.

Die unlizensierte Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material sehen sie als eine Art Diebstahl, der zu verhindern ist. Diese Analogie hinkt aber. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Lizenzierung genutzt, entsteht erstmal, wird es digital verbreitet, kein Schaden (das Wort Schaden verdeutlicht schon, dass sie das Problem nicht verstanden haben), da eine alternative Nutzung hierdurch meist nicht ausgeschlossen ist.

Im Gegenzug und das ist der Unterschied zum Diebstahl, wir aber nicht nur das Diebesgut "zurückgegeben", sondern es kann auch das 200 fache, wie hier, zurückgegeben. Der zweite Unterschied besteht darin, dass die Aufklärungsquote dicht bei 100 Prozent liegt. Findet der Urheber ein Bild, wie in diesem Fall, das noch nie von einem Menschen aufgerufen wurde, dann ist klar, dass die Robots äußerst zuverlässig arbeiten. Das Beste was einem also im Internet passieren kann, ist tausendfach beklaut zu werden.

Das ist was anderes, als der Diebstahl eines Autos. Das heißt der Urheber kann nach der widerrechtlichen Nutzung noch genau so viele Exemplare des urheberrechtlich geschützten Werkes verkaufen wie vorher. Zusätzlich kann er aber die Exemplare, die ohne vorherige Lizenzierung genutzt wurden, nachlizenzieren lassen. Der Einwand, dass er von diesen ja nichts erfährt, sticht nicht. Bilder und Texte lassen sich im Internet sehr leicht finden. Das in diesem Verfahren streitgegenständliche Bild befand sich auf einer Seite DIE NOCH NIE VON EINEM MENSCHEN AUFGERUFEN WURDE.

(Das Bild befand sich hier www.divina-commedia.de, dann rechte Spalte, ganz runterscrollen. Inzwischen ist es durch ein Bild mit creative-common Lizenz ersetzt. Gefunden hat es niemand, also kein Mensch, weil bis zum Paraiso der Divina Commedia niemand vordringt. Der Text wird dann, sagen wir mal, sehr, sehr, sehr dunkel und scholastisch. „Gefunden“ hat es ein Robot.)

Selbst dieses wurde aber gefunden. Noch einfacher ist das aber bei Texten. Google findet, wenn man es in Anführungsstriche setzt, mit fast 100 prozentiger Sicherheit auch kleinste Textabschnitte, wenn man diese in Anführungstriche setzt. Wenn er sie nicht findet, liegt das daran, dass er die Seite schlicht noch gar nicht gespidert hat. Der Urheber hat also bei einer widerrechtlichen Verwendung seines Werkes in diesem Fall nicht mal einen entgangenen Gewinn, geschweige denn einen Schaden.

Der entgangene Gewinn ist sogar sehr hoch, da z.B. bei Bildern die Nachlizenzierung, wie in diesem Fall, das 200 fache der normalen Lizenzierung kostet. Der abstruse Wert kommt dadurch zustande, dass für jedes Knipsbild, wie es milliardenfach täglich gemacht wird, der gleiche Wert angesetzt wird wie für ein professionelles Bild mit einem besonderen Motiv. Einen entgangenen Gewinn hat er nur dann, wenn seine Werke eben nicht "raubkopiert" werden. In dem Verfahren, dass dieser Analyse zugrunde liegt, lizenziert der Urheber seine Bilder gewöhnlich, das ergab sich aus mehreren Anfragen via email, für Null Euro. Er weiß also ganz genau, dass er nichts verlangen kann und verlangt auch nichts, weil sonst auf freie Bilder zurückgegriffen würde. Bei der Nachlizenzierung verlangte er dann 360 Euro, 180 Euro wurden ihm schließlich vom Gericht zugesprochen. Ersetzt wurde das Bild innerhalb von 30 Sekunden durch ein Bild mit einer creative common Lizenz für Null Euro.

Findet das Bild aber tatsächlich eine virale Verbreitung, wird also von Blogs übernommen, passiert zweierlei. Erstens ist die Wahrscheinlichkeit, dass der "Raubkopierer" entdeckt wird dann noch höher und zweitens gibt es dann ordentlich Cash für den Urheber, denn je öfter das Bild "raubkopiert" wird, desto lukrativer wird es. Die Abmahnung dient also nicht den Interessen des Urhebers, sondern den Interessen der Rechtsanwälte. In seltenen Einzelfällen, die aber bei der Masse der Prozesse, Verwendung von Produktbildern bei Ebay, Verwendung von Kartenausschnitten, Einbau eines Bildes auf einer Homepage keine Rolle spielen, kann die Abmahnung sinnvoll sein. Denkbar wäre z.B. ein Zusammenhang, wo ein Bild in einem Kontext erscheint, der der ursprünglichen Intention des Bildes zuwider läuft, z.B. Photographie eines dunkelhäutigen Menschen mit entsprechendem Kommentar auf einer rechtsradikalen Seite. In der Regel allerdings ist sie völlig sinnlos.

Etwas anders verhält es sich mit Musik. Bilder werden selten als Konsumgut eingesetzt. Meist dienen sie Werbezwecken, der Illustration eines Sachverhaltes oder Ähnlichem. Ihr Gebrauch ist also öffentlich, nicht privat. Die Nutzung geschieht also in einer überschaubaren Zahl. Musik allerdings ist überwiegend ein Konsumgut. Hier wäre tatsächlich, zumindest theoretisch, denkbar, dass der Kauf eines Musikstückes zurückgeht, wenn das Musikstück Tausendfach digital verbreitet wird. Die These an sich ist zwar umstritten, wir kommen gleich darauf zurück, aber denkbar. In diesem Fall kann der Urheber ein finanzielles Interesse daran haben, dass die Verbreitung eingestellt wird, weil er nicht alle Nutzer zu einer Nachlizenzierung zwingen kann. Wir werden auf das Thema gleich noch mal eingehen. Das gleiche gilt für bestimmte Textgattungen, z.B. Romane, oder Filme. Allerdings ist die Situation jeweils sehr viel komplexer.

Allerdings sprechen die Zahlen auch hier gegen einen "Schaden". Die Abmahnindustrie macht 1 Milliarde Euro pro Jahr aus, (zwei Rechtsanwälte plus Gerichtskosten plus „Schaden“). Der Gesamtumsatz der Musikindustrie 1,7 Milliarden. Wenn der Umsatz der Abmahnindustrie sich dem Umsatz der Musikindustrie annähert, dann ist kein Schaden entstanden, sondern eine völlig neue Industrie. Es ist eher zu vermuten, dass die über peer to peer getauschten und qua § 97 UrhG eingeklagten Werke mehr Umsatz generiert haben, als mit eine Verkauf möglich gewesen wäre.

Wir haben also EIN Gesetz für höchst unterschiedliche urheberrechtlich geschützte Inhalte. Die geringe Akzeptanz des Urheberrechts beruht aber unter anderem darauf, dass die ökonomisch / rechtliche Situation für jeden dieser Bereiche unterschiedlich ist, alles aber über ein Gesetz läuft. Wir werden im Folgenden kurz die unterschiedlichen Situationen darstellen.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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